Zaun an der Grundstücksgrenze: Wer zahlt, was gilt?
Zaun an der Grundstücksgrenze: Wer muss einfrieden, wer zahlt, wie hoch darf er sein? Sechs Irrtümer, geprüft nach BGB und dem Nachbarrecht der Länder.

Kaum ein Thema landet so oft vor dem Amtsgericht wie der Zaun an der Grundstücksgrenze. Dabei ist die Rechtslage klarer, als die Gespräche über den Gartenzaun vermuten lassen. Drei gesetzliche Regelungen greifen ineinander: Das BGB sagt, wem eine Grenzanlage gehört. Das Nachbarrecht des jeweiligen Bundeslandes sagt, ob eine Einfriedungspflicht besteht und wer die Kosten trägt. Die Landesbauordnung sagt, wie hoch Zaun, Mauer oder Hecke ohne Bauantrag werden dürfen. Wir montieren seit Jahren Zäune auf beiden Seiten solcher Grenzen. Sechs Irrtümer begegnen uns dabei immer wieder, und in fast jedem Fall lassen sie sich mit zwei Blicken ins Gesetz auflösen.
1. „Der Nachbar muss die Hälfte zahlen“
Das stimmt nur, wenn der Zaun direkt auf der Grundstücksgrenze steht und beide Eigentümer ihn nutzen. Dann ist er eine sogenannte Grenzanlage nach § 921 und § 922 BGB. Beide dürfen sie benutzen, beide zahlen die Unterhaltung zu gleichen Teilen, und keiner darf sie ohne Zustimmung des anderen beseitigen oder verändern. Den Wortlaut finden Sie beim Bundesministerium der Justiz, § 922 BGB.
Wird der Zaun dagegen vollständig auf Ihrem Grundstück errichtet, gehört er Ihnen allein. Sie zahlen ihn, Sie pflegen ihn, der Nachbar hat daran weder Rechte noch Pflichten. Wer den Nachbarn an den Kosten für den Zaun beteiligen will, braucht deshalb entweder eine Einfriedungspflicht im Landesrecht oder eine schriftliche Vereinbarung vor dem Bau des Zauns. Ein mündliches „Machen wir zusammen“ ist vor Gericht nichts wert.
2. „Einen Zaun kann ich überall in Deutschland verlangen“
Ob eine Einfriedungspflicht besteht, entscheidet das Nachbarrecht des Bundeslandes. Die Länder haben dafür unterschiedliche Regelungen, grob gesagt drei Gruppen:
| Regelung | Bundesländer | Was das bedeutet |
|---|---|---|
| Keine Einfriedungspflicht | Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen | Niemand kann einen Zaun verlangen. Es gilt das BGB, wer baut, zahlt selbst. |
| Pflicht auf Verlangen des Nachbarn | Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen | Bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke innerorts müssen auf Verlangen eingefriedet werden, als gemeinsame Einfriedung mit geteilten Kosten. |
| Rechtseinfriedung | Berlin, Brandenburg, Niedersachsen | Jeder Eigentümer zäunt die Grenze ein, die von der Straße aus gesehen rechts liegt, und zahlt sie allein. |
Baden-Württemberg ist ein Sonderfall. Das Nachbarrechtsgesetz kennt keine allgemeine Pflicht, regelt aber Abstände für Einfriedungen über 1,50 m. In allen Ländern gilt außerdem: Der Anspruch bezieht sich auf eine ortsübliche Einfriedung, nicht auf den Wunschzaun eines Einzelnen. Wer mehr will als das Übliche, zahlt die Differenz. Wichtig ist deshalb, vor dem Bau zu klären, welcher Fall bei Ihnen vorliegt.
3. „Ortsüblich heißt Sichtschutz, wenn ich Sichtschutz will“
Ortsüblich ist, was in der Straße überwiegend steht. Zwischen zwei Gärten mit 1,20 m hohen Doppelstabmatten ist ein zwei Meter hoher Sichtschutz nicht ortsüblich, auch wenn er baurechtlich erlaubt wäre. Fehlt eine erkennbare Ortsüblichkeit, nennen die Nachbarrechtsgesetze einen Auffangwert:
- 1,20 m Maschendraht in Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.
- 1,25 m Maschendraht in Berlin (§ 23 NachbG Bln) und Brandenburg (§ 32 BbgNRG).
- Bis 2,00 m in Sachsen-Anhalt, wenn keine einheitliche Gestaltung erkennbar ist.
- Kein Wert in Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. Dort entscheiden Bebauungsplan und Ortsüblichkeit.
Diese Werte begrenzen nur, was Sie vom Nachbarn verlangen können. Auf dem eigenen Grundstück dürfen Sie grundsätzlich höher bauen, solange Bauordnung und Bebauungsplan es zulassen. Welche Höhe in Ihrem Bundesland verfahrensfrei ist, steht im Ratgeber zur Zaunhöhe nach Bundesland. Der Zaunhöhe-Check nach Postleitzahl prüft Ihre Wunschhöhe in Sekunden gegen beide Werte.
4. „Ohne Zustimmung des Nachbarn geht gar nichts“
Solange Sie auf eigenem Grund bleiben, gilt das Gegenteil. Ein Zaun, der auf Ihrem Grundstück steht und die zulässige Höhe einhält, braucht keine Zustimmung, auch nicht vom Nachbargrundstück aus gesehen. Erst wenn die Pfosten exakt auf der Grenzlinie stehen, entsteht eine gemeinsame Grenzanlage, und dafür müssen beide Seiten einverstanden sein.
Aus der Montagepraxis raten wir zu drei Schritten, bevor Sie einen Zaun zum Nachbarn errichten:
- Grenze klären. Der Grenzstein oder der Auszug aus dem Liegenschaftskataster zeigt, wo die Linie verläuft; wie das geht, steht im Beitrag zum Grenzverlauf mit Grenzsteinen, Abmarkung und Überbau. Ein Zaun, der zehn Zentimeter zu weit auf dem Nachbargrundstück steht, ist rechtlich ein Überbau.
- Etwas Abstand halten. Fünf bis zwanzig Zentimeter auf die eigene Seite. Dann bleibt der Zaun Ihr Eigentum, und Sie pflegen ihn von beiden Seiten, ohne fremden Boden zu betreten.
- Vorher reden, dann schreiben. Wer den Nachbarn zwei bis vier Wochen vor Baubeginn informiert und die Einigung in drei Sätzen festhält, hat später Ruhe. Bei einer Grenzanlage gehört auch die Kostenverteilung ins Papier.
5. „Die schöne Seite gehört dem Nachbarn“
Eine gesetzliche Pflicht, dem Nachbarn die schöne Zaunseite zuzuwenden, gibt es nicht. Die Regel stammt aus der Zeit der Holzlattenzäune mit sichtbaren Querriegeln. Sie lebt als Brauch weiter, in manchen Gemeinden auch als Gestaltungssatzung zur Straßenseite. Rechtlich zählt, was Bebauungsplan oder Satzung vorschreiben, und das betrifft fast immer die Seite vom Grundstück zur Straße, nicht die seitliche Grenze zum Nachbarn.
Bei Systemzäunen aus Metall stellt sich die Frage ohnehin nicht. Ein Zaunfeld aus horizontalen Profilen oder vertikalen Stäben sieht von beiden Seiten gleich aus, die Pfosten sitzen mittig, die Schrauben liegen verdeckt. Wer dem Nachbarn eine geschlossene Sichtschutzwand vor die Terrasse setzt, sollte trotzdem vorher fragen, gerade wenn der Zaun an der Grenze höher wird als alles in der Straße. Man wohnt dreißig Jahre nebeneinander. Welche Art Zaun wie viel Sichtschutz bietet, zeigt der Vergleich zu Sichtschutzzaun und Einfriedung.
6. „Bis zwei Meter darf ich bauen, was ich will“
Zwei Meter sind in fünfzehn Bundesländern die Grenze, bis zu der Sie eine Einfriedung ohne Bauantrag errichten dürfen. Verfahrensfrei bedeutet aber nicht regelfrei. Vier Dinge gelten trotzdem:
- Der Bebauungsplan der Gemeinde kann Zäune zur Straße auf 1,20 oder 1,50 m begrenzen, offene Bauweise vorschreiben oder Sockel verbieten.
- Das Sichtdreieck an Einmündungen und Ausfahrten verlangt meist Höhen unter 0,80 m, damit der Verkehr sichtbar bleibt.
- Gemessen wird ab dem natürlichen Gelände. Mauer, Sockel oder Aufschüttung zählen zur Zaunhöhe dazu.
- Im Außenbereich, also außerhalb der zusammenhängenden Bebauung, gilt die Verfahrensfreiheit nicht. Dort braucht fast jeder Zaun eine Genehmigung.
Wer das vor der Bestellung klärt, muss später nichts abbauen. Das gilt für jeden Zaun, der an der Grundstücksgrenze errichtet wird, egal ob zur Straße oder zum Nachbarn. Wir fragen beim Aufmaß auf Wunsch beim Bauamt nach und halten das Ergebnis im Angebot fest.

Häufige Fragen zum Zaun an der Grundstücksgrenze
Was gilt bei einer Hecke statt Zaun?
Hecken sind in den meisten Ländern ebenfalls Einfriedungen, brauchen aber Grenzabstand: bis 2 m Höhe meist 50 cm, darüber mehr. Wer eine Hecke durch einen Zaun ersetzt, sollte vorher prüfen, ob die Hecke eine gemeinsame Grenzanlage war. Dann darf sie nicht ohne Zustimmung weg.
Wer zahlt Reparatur und Erneuerung?
Bei einer gemeinsamen Einfriedung teilen sich die Nachbarn die Unterhaltung. Ersetzt einer den morschen Holzzaun allein durch Metall, wird daraus keine gemeinsame Anlage, und der andere muss nicht mitzahlen, wenn er nicht zugestimmt hat. Ein Doppelstabmattenzaun ist an der Grenze oft die pragmatische Wahl, weil er günstig ist, lange hält und von beiden Seiten gleich aussieht. Mehr dazu in fünf guten Gründen für einen Doppelstabmattenzaun.
Darf der Nachbar meinen Zaun als Rankhilfe nutzen?
Bei einem Zaun auf Ihrem Grund nicht ohne Ihre Erlaubnis. Er nutzt fremdes Eigentum, und Kletterpflanzen beschädigen die Beschichtung. Bei einer Grenzanlage darf jeder sie so nutzen, wie es ihre Beschaffenheit ergibt, solange der andere nicht beeinträchtigt wird.
Gilt die Einfriedungspflicht auch für Mieter?
Nein, sie trifft den Eigentümer. Wer als Mieter einen Zaun setzt, sollte das mit dem Vermieter schriftlich regeln. Sonst kann beim Auszug der Rückbau fällig werden.

Die Checkliste vor dem Zaunbau an der Grenze
- Grenzverlauf am Grenzstein oder Katasterauszug prüfen, bevor Sie den Zaun errichten.
- Bundesland und Regelung feststellen: keine Pflicht, Pflicht auf Verlangen oder Rechtseinfriedung.
- Ortsübliche Höhe in der Straße ansehen, Bebauungsplan beim Bauamt erfragen.
- Entscheiden: Zaun auf eigenem Grund mit Abstand oder gemeinsame Grenzanlage mit Kostenteilung.
- Nachbarn schriftlich informieren, bei einer Grenzanlage Zustimmung und Kostenteilung festhalten.
- Höhe mit dem Zaunhöhe-Check prüfen, Sockel und Gefälle einrechnen.
- Bei Sichtschutz über der ortsüblichen Höhe: Abstand zur Grenze einplanen oder das Einverständnis holen.
Wer diese sieben Punkte abhakt, baut seinen Zaun an der Grundstücksgrenze einmal und richtig. Und wenn beim Aufmaß jemand dabei sein soll, der Grenze, Gefälle und Vorschriften mit ansieht: Genau dafür kommen wir vorbei.



